BERLINER RADSPORT VERBAND
E.V.
1992/06
1994/01
2000/02
2003/02
2004/02
Inhaltsverzeichnis
Satzung Seite
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 3
§ 2 Zweck und Aufgabe des Verbandes 3
§ 3 Abgrenzung des Wirkungsbereiches 4
§ 4 Mitgliedschaft 4 + 5
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 5
§ 6 Ende der Mitgliedschaft 6
§ 7 Organe 6
§ 8 Die BRV-Hauptversammlung 7
§ 9 Einberufung der BRV-Hauptversammlung, Anträge 8
§ 10 Teilnahmeberechtigung, Beschlussfassung 8 + 9
§ 11 Außerordentliche BRV-Hauptversammlung 9
§ 12 Stimmrecht 9
§ 13 Der BRV-Vorstand 10 + 11
§ 14 Der erweiterte BRV-Vorstand 11
§ 15 DER BRV-Hauptausschuß 12
§ 16 Das Ehren- und Schiedsgericht 13
§ 17 Die Kassenprüfer 13
§ 18 Wahlen 14
§ 19 Radsportjugend 15
§ 20 Fachausschüsse, Referenten, Kommissionen 15 – 18
§ 21 BRV-Geschäftsstelle 19
§ 22 Auflösung 19
§ 23 Schlussbestimmung 20
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. 1. Der Berliner Radsport
Verband e.V. - nachfolgend kurz BRV genannt - ist die Vereinigung der im
Landesverband Berlin des Bund Deutscher Radfahrer zusammengeschlossenen
Radsportvereine, deren Mitglieder sowie Einzelmitglieder.
2. 2. Der BRV ist Fachverband
im Landessportbund Berlin e.V. und Mitglied im Bund Deutscher Radfahrer e.V.
– nachfolgend kurz BDR genannt.
3. 3. Der BRV entstand nach
Neugründung des Bundes Deutscher Radfahrer im Jahre 1949 und übernimmt die Tradition des im
Jahre 1933 aufgelösten Gau Berlin des
BDR, ohne dessen Rechtsnachfolger zu sein.
4. 4. Der BRV ist
gemeinnützig und als eingetragener Verein in das Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Berlin.
5. 5. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
1.
1.
Aufgaben des BRV sind die Beaufsichtigung, Pflege und Förderung aller
Zweige des Radsports und des Radfahrwesens in Berlin. Der BRV vertritt die
Belange des Radsports nach innen und nach außen. Eine besondere Aufgabe sieht
er in der Pflege des Jugend- und Schülersports.
2. 2. Der BRV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. 3. Die Mitglieder erhalten
bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des BRV weder die
eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das
Verbandsvermögen.
4. 4. Die Körperschaft darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
5. 5. der BRV ist nach
demokratischen Grundsätzen in freien Wahlen, entsprechend seinem
Bestimmungszweck ohne politische und konfessionelle Bindung aufgebaut.
§ 3 Abgrenzung des Wirkungsbereiches
1.
1.
Dem BRV obliegt die Genehmigung und Beaufsichtigung aller öffentlichen
Veranstaltungen und der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder, Vereine und
Organe, soweit der BDR nicht selbst die Oberhoheit ausübt. Maßgebend für die
Durchführung von Veranstaltungen und für sportliche Betätigung sind die
Sportordnung und die Wettkampfbestimmungen des BDR, der die oberste
Sportbehörde im deutschen Radsport darstellt und dessen Entscheidungen
endgültig und bindend sind.
2. 2. Die Vereine sind in
allen wirtschaftlichen Angelegenheiten selbstständig. In sportlicher Hinsicht
sind sie dagegen Unterorgane des BRV, dessen Zuständigkeit sich aus der
Sportordnung und den Wettkampfbestimmungen ergibt.
3. 3. Sofern die Vereine
eigene Satzungen haben, dürfen diese nicht im Gegensatz zu der des BRV stehen.
Im Zweifelsfällen ist die Satzung des BDR maßgebend.
4. 4. Vereine sind gehalten, ihre sämtlichen Mitglieder dem BRV mit allen erforderlichen Personalangaben zu melden, die in Frage kommenden Abgaben fristgemäß zu entrichten und alle sonstigen, sich aus der Satzung, den Wettkampfbestimmungen, der Sportordnung und den Beschlüssen der BRV-Hauptversammlung ergebenden Verpflichtungen ordnungsgemäß durchzuführen.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
1.
Mitglieder des BRV sind alle angeschlossenen Vereinen und deren
gemeldete Mitglieder sowie Einzelmitglieder und zwar
Schüler (innen) bis 14 Jahre
Jugendliche von 14 – 18 Jahre
Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre und
Familienmitglieder.
2. 2. BRV-Mitglieder und
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich besondere Verdienste auf dem
Gebiet des Sports - insbesondere des Radsports - erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern des BRV ernannt werden. Die Ernennung der Ehrenmitglieder ist
dem erweiterten BRV-Vorstand vorbehalten.
3. 3. Der Vorstand kann in
einer ordentlichen oder außerordentlichen BRV-Hauptversammlung einen
langjährigen BRV-Vorsitzenden bzw. Präsidenten, der sich besondere Verdienste
um den BRV erworben hat, zur Ernennung als Ehrenpräsident vorschlagen. Der
Beschluss muss mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Ernennung erfolgt
auf Lebenszeit. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im BRV-Hauptausschuß.
Der BRV kann nur einen Ehrenpräsidenten haben.
4. 4. Vereine, die einen
Antrag auf Mitgliedschaft stellen, reichen ihre Satzung und die erforderlichen
Unterlagen bei der Antragsstellung mit ein. Der Antrag und die Satzung werden
vom BRV-Vorstand geprüft. Liegen keine Beanstandungen vor, wird der Antrag auf Mitgliedschaft
im amtlichen Mitteilungsblatt mit einer Einspruchfrist von vier Wochen
veröffentlicht. Erfolgt kein Einspruch, gilt der Verein als aufgenommen.
5. 5. Einzelmitglieder können die Mitgliedschaft beim BRV beantragen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
1.
Für alle Mitglieder sind die Satzung, die Sportordnung, die
Wettkampfbestimmungen sowie die Jugendordnung des BDR verbindlich. Die
Mitglieder erhalten den Mitgliedsausweis und gegen Bezahlung das BRV und
BDR-Abzeichen sowie die Wettkampfbestimmungen usw.
2. 2. Alle
Wettbewerbsteilnehmer benötigen eine Lizenz o.ä., entsprechend den
Ausführungsbestimmungen (Wettkampfbestimmungen) des BDR. Diese werden auf
Antrag vom BRV jeweils für das laufende Jahr ausgestellt. Die Gebühren sind mit
dem Antrag zu entrichten.
3. 3. Alle Funktionäre
(Vorstandsmitglieder des BRV und der Vereine, auch Wettfahrausschussmitglieder)
müssen einem Bundesverein angehören.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. 1. Die Mitgliedschaft im BRV erlischt durch:
1.1 1.1 Austritt, wenn dieser bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres schriftlich zum Jahresende dem Vorstand erklärt wird
1.2 1.2 durch Tod
1.3
1.3 durch
Ausschluss.
2. 2. Der Ausschluss kann durch BRV-Hauptausschußbeschluß, der mit 2/3 Mehrheit gefasst werden muss, jederzeit erfolgen, wenn das Mitglied
2.1 2.1 den Interessen des BRV zuwidergehandelt hat
2.1
2.1 durch
sein Verhalten das Ansehen des BRV schädigt.
3. 3. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied der Einspruch beim Ehren- und Schiedsgericht zu. Dessen
Entscheidung ist entgültig.
4. 4. Beim Austritt oder
Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem BRV.
Soweit am Austritt- oder Ausschlusstage Pflichten oder Verbindlichkeiten dem
BRV gegenüber bestehen, bleiben diese in voller Höhe bestehen.
§ 7 Organe
Unabhängig von der sprachlichen Fassung stehen alle Ämter Frauen und Männer offen.
Die Organe des BRV sind:
1. 1. die BRV-Hauptversammlung
2. 2. der BRV-Vorstand
3. 3. der erweiterte BRV-Vorstand
4. 4. der BRV-Hauptausschuß
5. 5. das Ehren- und Schiedsgericht
6. 6. die Kassenprüfer.
§ 8 Die BRV-Hauptversammlung
1.
1.
Die BRV-Hauptversammlung ist das oberste Organ des BRV.
2.
2.
Ihr stehen alle Entscheidungen zu, soweit diese satzungsgemäß nicht
einem anderen Organ übertragen sind.
3. 3. Die Aufgaben der BRV-Hauptversammlung sind insbesondere:
3.1 3.1 Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung. Dieses Protokoll muss mit den Berichten der BRV-Hauptversammlung vorliegen.
3.2 3.2 Wahl eines Schriftführers und zweier Stimmenzähler.
3.3 3.3 Entgegennahme und Genehmigung der Bericht des Präsidenten, Schatzmeister, Jugendleiters (Jugendwart) und der Fachwarte.
3.4 3.4 Bericht der Kassenprüfer.
3.5
3.5 Entlastung
des BRV-Vorstandes
4. 4. Wahlen
4.1 4.1 Wahlen bzw. Bestätigung des Vorstandes und der Mitglieder des erweiterten BRV-Vorstandes.
4.2
4.2 Wahl
eines Ehrenausschusses und der Kassenprüfer.
5. 5. Festlegung der Beiträge
und Gebühren.
6. 6. Beschlussfassung über
eingegangene Anträge.
7. 7. Genehmigung des
Haushaltsplanes.
8. 8. Beschlussfassung über
Änderung der Satzung bzw. die Auflösung des BRV.
9. 9. Über die
BRV-Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und innerhalb von drei Monaten den Vereinen zuzuleiten ist.
§ 9 Einberufung der BRV-Hauptversammlung, Anträge
1.
1.
Die BRV-Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und ist vom BRV-Vorstand mindestens zwölf
Wochen vorher durch Bekanntmachung im amtlichen Organ des BDR bzw. BRV sowie
durch schriftliche Bekanntmachung an die Vereine einzuberufen.
2.
2.
Die Tagesordnung setzt der BRV-Vorstand fest. Sie ist sechs Wochen vor
der BRV-Hauptversammlung im amtlichen Organ des BDR bzw. BRV bekannt-zugeben
und den Vereinen schriftlich mitzuteilen.
3.
3.
Anträge müssen mit schriftlicher Begründung mindestens acht Wochen vor
der BRV-Hauptversammlung der Geschäftsstelle des BRV vorliegen. Später
eingehende Anträge können nur dann behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch
die BRV-Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
anerkannt wird.
4.
4.
Anträge zur Satzungsänderung müssen mit schriftlicher Begründung
mindestens bis zum 31.10. des Vorjahres
der BRV-Hauptversammlung der BRV-Geschäftsstelle vorliegen.
§ 10
Teilnahmeberechtigung, Beschlussfassung bei der
BRV- Hauptversammlung
1.
1.
Alle Mitglieder können an der BRV-Hauptversammlung teilnehmen.
2.
2.
die BRV-Hauptversammlung ist öffentlich.
3.
3.
die BRV-Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet in der Reihenfolge des § 13.
4.
4.
Die Art der Abstimmung bestimmt der jeweilige Versammlungsleiter bzw.
Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn
10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.
5.
5.
Jede ordnungsgemäß einberufene BRV-Hauptversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
6.
6.
Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, werden die Beschlüsse der
BRV-Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
7.
7.
Zur Änderung der Satzung ist eine
2/3 Mehrheit, zur Auflösung des BRV eine
3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8.
8.
Bei Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche
die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
9.
9.
Die Beschlüsse der BRV-Hauptversammlung werden in ein Protokoll
aufgenommen.
10. 10. Nicht stimmberechtigten Mitgliedern und Gästen
kann der Versammlungsleiter das Wort erteilen.
§ 11 Außerordentliche BRV-Hauptversammlung
1.
1.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes
oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb
von 4 Wochen einzuberufen.
2.
2.
Für die außerordentlichen BRV-Hauptversammlung gilt der § 9 mit der Maßgabe, dass die Frist § 9 Ziff. 1 vier Wochen und die Frist § 9 Ziff. 2 drei Wochen beträgt.
§ 12 Stimmrecht und Teilnahme zur
BRV-Hauptversammlung
1.
1.
Teilnahmeberechtigt sind alle BRV-Mitglieder. Stimmberechtigt sind
jedoch nur die Vorstandsmitglieder einschließlich der erweiterte BRV-Vorstand
und der BRV-Hauptausschuß sowie die Delegierten der Vereine und
Einzelmitglieder. Die Vereine haben entsprechend der Zahl ihrer ordentlichen
Mitglieder, Schüler- und Jugend-/ Juniorenmitglieder je eine Stimme.
Einzelmitglieder haben ebenfalls eine Stimme.
2.
2.
Das Stimmrecht eines Vereins kann auf einen (max. 10 Stimmen) bzw. mehrere Delegierte
übertragen werden.
§ 13 Der BRV-Vorstand
1.
1.
Dem BRV-Vorstand gehören an:
- der Präsident
- der Vizepräsident
- der Schatzmeister
- der Sportwart
- der Jugendleiter (Jugendwart)
2. 2. Der Vorstand ist zur
Leitung des BRV berufen und für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese
nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er führt die
Geschäfte des BRV nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der von
der BRV-Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. Der BRV-Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
3. 3. Der BRV-Vorstand hat folgende Aufgaben:
3.1 3.1 Vorbereitung und Einberufung der BRV-Hauptversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
3.2 3.2 Erstellung eines Jahresberichtes
3.3 3.3 Durchführung des Strafrechts des BRV (gemäß Sportordnung des BDR)
3.4
3.4 Aufrechterhaltung
und Organisation des Sportbetriebes.
4. 4. Der BRV-Vorstand kann
die von den Fachwarten bzw. Fachausschüssen und Kommissionen ausgearbeiteten
Jahres- und Einzelplanungen und Maßnahmen prüfen. Der BRV-Vorstand teilt den
zuständigen Fachwarten, Fachausschüssen bzw. Kommissionen des Ergebnis mit.
5. 5. Beschlüsse der
BRV-Hauptversammlung sind vom BRV-Vorstand beim Registergericht unverzüglich
zur Eintragung zu bringen, soweit es sich um Satzungsänderungen handelt oder
eine Änderung von Mitgliedern des BRV-Vorstandes erfolgt ist. Der BRV-Vorstand
ist ermächtigt, etwaige auf Verlangen des Registergerichtes erforderliche
formelle oder redaktionelle Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen. Diese
sind der folgenden BRV-Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
6. 6. Die Verwaltung des
BRV-Vermögens obliegt dem Schatzmeister.
7. 7. Der BRV-Vorstand kann
für besondere Aufgaben Ausschüsse, Kommissionen bzw. Referenten auf Zeit
einsetzen und diesen die erforderlichen Vollmachten erteilen.
8. 8. Der BRV-Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
9. 9. Der BRV-Vorstand kann
bei dauernder Verhinderung oder Ausscheiden eines seiner Mitglieder sich selbst
kommissarisch bis zur nächsten BRV-Hauptversammlung ergänzen.
10. 10. Der Präsident, der Vizepräsident und der
Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei von ihnen zeichnen in
Gemeinschaft rechtsverbindlich. Urkunden zu Ehrungen und Auszeichnungen werden
vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, unterzeichnet.
11. 11. Es ist nicht zulässig, mehrere Vorstandsämter
in einer Person zu vereinen.
§ 14 Der
erweiterte BRV-Vorstand
1. 1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1.1 1.1 die Mitglieder des BRV-Vorstandes
1.2 1.2 der Fachwart für Straßenrennsport
1.3 1.3 der Fachwart für Bahnrennsport
1.4 1.4 der Fachwart für Kunstradsport
1.5 1.5 der Fachwart für Radball und Radpolo
1.6 1.6 der Fachwart für Wanderfahren
1.7 1.7 der Fachwart für Breitensport (RTF)
1.8 1.8 der Fachwart für BMX
1.9 1.9 der Fachwart für Mountain Bike
1.10 1.10 der Steherobmann
1.11 1.11 die Frauenwartin
1.12 1.12 der Protokollführer
1.13 1.13 der Pressewart
1.14
1.14 der
Zeugwart
2. 2. Der erweitere BRV-Vorstand
kann bei dauernder Verhinderung oder Ausscheiden eines seiner Mitglieder sich
selbst kommissarisch bis zur nächsten BRV-Hauptversammlung ergänzen.
3. 3. Es ist zulässig,
mehrere Ämter der Ziffer 1.1 bis 1.14 in einer Person zu vereinigen. Die
Mitglieder des BRV-Vorstandes können daneben jedoch nur ein Amt gemäß § 13
ausüben.
§ 15
Der BRV-Hauptausschuß
1. 1. Dem BRV-Hauptausschuß gehören an:
1.1 1.1 die Mitglieder des erweiterten BRV-Vorstandes
1.2 1.2 der BRV-Ehrenpräsident
1.3
1.3 die
Vereinsvorsitzenden.
2. 2. Der BRV-Hauptausschuß
ist zuständig zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht der BRV-Hauptversammlung
vorbehalten sind. Er entscheidet auch bei Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung der Satzung sowie in allen ihm zur Beschlussfassung vorgelegten
Angelegenheiten, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich gehören. Der Hauptausschuss
ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte, darunter
der Präsident und drei weitere BRV-Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Jedes
anwesende Mitglied hat eine Stimme.
3. 3. Es ist zulässig,
mehrere Hauptausschussämter der Ziffer
1.1 bis 1.3 in einer Person zu vereinigen.
4. 4. Die Sitzungen des
BRV-Hauptausschusses finden bei Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich,
statt.
5. 5. Die Vereinsvorsitzenden
haben das Recht, sich im BRV-Hauptausschuss mit Stimmrecht vertreten zu lassen.
6. 6. In dringenden Fällen
können Abstimmungen des BRV-Hauptausschusses durch den Präsidenten oder einen
der anwesenden BRV-Vorstandsmitglieder schriftlich herbeigeführt werden.
7. 7. Für die Abstimmung gilt
§ 15 Ziffer 2.
§ 16 Das Ehren- und Schiedsgericht
1.
1.
Das Ehren- und Schiedsgericht setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, die
in der BRV-Hauptversammlung gewählt werden. Gleichzeitig werden drei
Ersatzmitglieder gewählt.
2. 2. Das Ehren- und Schiedsgericht hat nach Anrufung, zu der jedes Mitglied berechtigt ist
2.1 2.1 Streitigkeiten zu schlichten und beizulegen
2.2 2.2 ausgesprochene Bestrafungen, die nicht in die BDR-Sportgerichtsbarkeit fallen, bzw. Ausschlüsse zu bestätigen oder Empfehlungen über das Maß der Strafe dem Vorstand mitzuteilen.
2.3
2.3 grobe
Verstöße gegen die Satzung dem BRV-Vorstand zu melden.
3. 3. Das Ehren- und
Schiedsgericht hat eine Verhandlung zu führen. Es werden die Parteien und die
notwendigen Zeugen schriftlich eingeladen. Nach Anhörung entscheidet das Ehren-
und Schiedsgericht mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Parteien und den
BRV-Vorstand ist ein Protokoll anzufertigen.
4. 4. BRV-Vorstandsmitglieder
sind von der Wahl in das Ehren- und Schiedsgericht ausgeschlossen.
§ 17 Kassenprüfer
1.
1.
Die BRV-Hauptversammlung wählt die vier Kassenprüfer. Der jeweils
dienstälteste Kassenprüfer scheidet nach jedem Geschäftsjahr aus. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
2.
2.
Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse des BRV zu prüfen.
3.
3.
Die Kassenprüfer müssen nach Aufforderung durch den Präsidenten die
Kasse des BRV prüfen.
4.
4.
Die Kassenprüfung vor der BRV-Hauptversammlung ist obligatorisch. Es
werden die Kassenbücher, die Belege und die Kasse geprüft. Der
BRV-Hauptversammlung haben die Kassenprüfer einen Bericht über die
Vermögenslage und die erfolgte Kassenprüfung abzugeben.
5.
5.
Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten BRV-Vorstand angehören und
auch nicht den Weisungen des BRV-Vorstandes unterstehen.
6.
6.
Die Kassenprüfung muss mindestens von zwei Kassenprüfern vorgenommen
werden.
7.
7.
Dem BRV-Vorstand sind Unstimmigkeiten sofort zu melden.
§ 18 Wahlen
1.
1.
Die Mitglieder des BRV-Vorstandes, außer der Jugendleiter, werden für
die Dauer von vier Jahren, die übrigen Mitglieder des erweiterten
BRV-Vorstandes einschließlich Jugendleiter für die Dauer von zwei Jahren von
der BRV-Hauptversammlung gewählt oder bestätigt und zwar jeweils
2. 2. im ersten
nacholympischen Jahr:
(maßgebend sind die olympischen Sommerspiele)
- der Präsident
- der Sportwart
im letzten vorolympischen Jahr:
(maßgebend sind die olympischen Sommerspiele)
- der Vizepräsident
- der Schatzmeister
in den Jahren mit geraden Jahreszahlen:
- der Jugendleiter (Jugendwart)
- Bestätigung -
- der Fachwart für Bahnrennsport
- der Fachwart für Kunstradsport - Bestätigung -
- der Pressewart
- der Zeugwart
- der Fachwart für Breitensport (RTF)
- der Fachwart für Mountain Bike
in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen:
- der Fachwart für den Straßenrennsport
- der Fachwart für Radball und
Radpolo - Bestätigung -
- der Fachwart für Wanderfahren
- der Steherobmann
- die Frauenwartin
- der Protokollführer
- der Fachwart für BMX.
3. 3. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 19 Radsportjugend
1.
1.
Die Radsportjugend verwaltet sich selbst, maßgebend ist die Jugendordnung.
2. 2. Die Jugendordnung wird
durch die BRV-Hauptversammlung bestätigt.
3. 3. Die
BRV-Hauptversammlung bestätigt die Wahl des Jugendleiters.
4. 4. Sollte die
BRV-Hauptversammlung ihre Zustimmung verweigern, so hat erneut die
Radsportjugend das Wahlrecht.
§ 20 Fachausschüsse, Referenten und Kommissionen
1.
1.
Die Zusammensetzung und Funktion der Fachausschüsse bzw. Kommissionen
richtet sich nach der Satzung des BRV. Der BRV-Vorstand benennt die Mitglieder
des Fachausschusses bzw. der Kommissionen, soweit sie nicht satzungsgemäß
bestimmt oder gewählt sind.
2. 2. Die Mitglieder des
BRV-Vorstandes (§ 13) haben das
Recht an den Sitzungen der
Fachausschüsse bzw. Kommissionen beratend teilzunehmen.
3. 3. Der Vorsitzende eines
Fachausschusses bzw. einer Kommission ist der zuständige Fachwart.
Fachausschüsse bzw. Kommissionen treffen ihre Entscheidungen in der Regel nach
Umfrage, treten aber auch auf Einladung des Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen.
Fachausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht
mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Sämtliche Bekanntmachungen und Beschlüsse bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Zeichnung oder Gegenzeichnung durch den Sportwart und durch den
Präsidenten oder durch den Vizepräsidenten.
4. 4. Geben sich die
Fachausschüsse oder Kommissionen eine Geschäftsordnung, so ist diese durch den
BRV-Vorstand zu genehmigen.
5. 5. Fachausschüsse sind:
5.1 5.1 Fachausschuss der hallenradsportbetreibenden Vereine
5.2 5.2 Fachausschuss Straßenrennsport
5.3 5.3 Fachausschuss Bahnrennsport
5.4 5.4 Fachausschuss Wanderfahren
5.5 5.5 Fachausschuss BMX
5.6 5.6 Fachausschuss Breitensport (RTF)
5.7
5.7 Fachausschuss
Mountain Bike
6. 6. Zusammensetzung der
Funktionen der Fachausschüsse.
6.10
6.10 Fachausschuss
der hallenradsportbetreibenden Vereine
Dem Fachausschuss gehören an:
- der Fachwart für Kunstradsport
- der Fachwart Radball und Radpolo
- die Frauenwartin, ihr obliegen die
Aufgaben der Förderung und
Betreuung des Mädchen- und
Frauensports in Zusammenarbeit mit dem
Fachausschuss der
hallenradsportbetreibenden Vereine.
- je ein Vertreter der Fachsparten der
hallenradsportbetreibenden
Vereine.
- die zuständigen Referenten.
6.11 6.11 Den Vorsitz des Fachausschusses der hallenradsportbetreibenden Vereine hat ein Fachwart (Kunstradsport oder Radball und Radpolo). Er wird mit einfacher Mehrheit gewählt.
6.12 6.12 Die Fachwarte für Kunstradsport und Radpolo werden durch die Vorsitzenden der hallenradsportbetreibenden Vereine für zwei Jahre gewählt. Die Wahl wird der BRV-Hauptversammlung mitgeteilt und durch die BRV-Hauptversammlung bestätigt.
6.13
6.13 Funktionen
und Aufgaben des Fachausschusses der hallenradsportbetreibenden Vereine.
- Erstellung des Jahresterminkalenders.
- Erstellung der Jahresplanung und
Verwirklichung derselben nach
Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
- Auswahlmannschaften aufstellen, deren
Betreuung zu sichern und die
Teilnehmer für sonstige
Großveranstaltungen zu nominieren. Gleiches
gilt für die Nennung von Sportlern zu
Lehrgängen und der gleichen.
6.20
6.20 Fachausschuss
Straßenrennsport
Dem Fachausschuss gehören an:
- der Fachwart für Straßenrennsport (Vorsitz)
- je ein Vertreter
straßenradsportbetreibenden Vereine
- Jugendleiter bei Belangen des
Jugendsports
- Frauenwartin bei Belangen des Mädchen-
und Frauensports
- Fachwart für Mountain Bike bei allen
Belangen des Mountain-
Bikesports
- die zuständigen Trainer
- der Fahrersprecher (im Bedarfsfall)
- die zuständigen Referenten.
6.21
6.21 Funktionen
und Aufgaben des Fachausschusses Straßenrennsport.
- Erstellung eines
Jahresterminkalenders.
- Erstellung der Jahresplanung und
Verwirklichung derselben nach
Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
- Auswahlmannschaften aufzustellen,
deren Betreuung zu sichern und die
Teilnehmer für sonstige
Großveranstaltungen zu nominieren. Gleiches
gilt für die Nennung von Sportlern zu
Lehrgängen und dergleichen.
- Organisation von Veranstaltungen.
6.30
6.30 Fachausschuss
Bahnrennsport
Dem Fachausschuss gehören an:
- der Fachwart für Bahnrennsport (Vorsitz)
- je ein Vertreter der
bahnrennsportbetreibenden Vereine
- der Jugendwart bei Belangen des
Jugendsports
- die Frauenwartin bei Belangen des
Mädchen- und Frauensports
- der Steherobmann
- die zuständigen Trainer
- der Fahrersprecher (im Bedarfsfall)
- die zuständigen Referenten.
6.31
6.31 Funktionen
und Aufgaben des Fachausschusses Bahnrennsport
- Erstellung eines
Jahresterminkalenders.
- Erstellung der Jahresplanung und
Verwirklichung derselben nach
Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
- Auswahlmannschaften aufzustellen,
deren Betreuung zu sichern und die
Teilnehmer für sonstige
Veranstaltungen zu nominieren. Gleiches gilt
für die Nennung von Sportlern zu
Lehrgängen und dergleichen.
Organisation von Großveranstaltungen.
- Organisation von Veranstaltungen.
6.40
6.40 Fachausschuss
Wanderfahren
Dem Fachausschuss gehören an:
- der Fachwart für Wanderfahren (Vorsitz)
- je ein Vertreter der radwanderfahrenden
Vereine
- die zuständigen Referenten.
6.41
6.41 Funktionen
und Aufgaben des Fachausschusses Wanderfahren.
- Erstellung eines
Jahresterminkalenders.
- Erstellung der Jahresplanung und
Verwirklichung derselben nach
Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
- Organisation von Veranstaltungen
6.50
6.50 Fachausschuss
BMX
Dem Fachausschuss gehören an:
- der Fachwart für BMX (Vorsitz)
- je ein Vertreter der BMX-betreibenden
Vereine
- die zuständigen Referenten.
6.51
6.51 Funktionen
und Aufgaben des Fachausschusses BMX
- Erstellung eines
Jahresterminkalenders.
- Erstellung der Jahresplanung und
Verwirklichung derselben nach
Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
- Organisation von Veranstaltungen
6.60
6.60 Fachausschuss
Breitensport (RTF)
Dem Fachausschuss gehören an:
- der Fachwart für Breitensport (Vorsitz)
- der Kontrollfahrer-Obmann
- je ein Vertreter der
breitensportbetreibenden Vereine
- die zuständigen Referenten.
6.61
6.61 Funktionen
und Aufgaben des Fachausschusses Breitensport
- Erstellung eines
Jahresterminkalenders.
- Erstellung der Jahresplanung und
Verwirklichung derselben nach
Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
- Organisation von Veranstaltungen
6.70
6.70 Fachausschuss
Mountain Bike
Dem Fachausschuss gehören an:
- der Fachwart für Mountain Bike (Vorsitz)
- je ein Vertreter der Mountain
Bikebetreibenden Vereine
- die zuständigen Referenten.
6.71
6.71 Funktionen
und Aufgaben des Fachausschusses Mountain Bike
- Erstellung eines
Jahresterminkalenders.
- Erstellung der Jahresplanung und
Verwirklichung derselben nach
Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
- Organisation von Veranstaltungen.
§ 21 BRV-Geschäftsstelle
1.
1.
Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte des BRV ist eine Geschäftsstelle
eingerichtet.
2. 2. Die BRV-Geschäftsstelle
arbeitet nach den Weisungen des BRV-Vorstandes.
3. 3. Die Einstellung von
Bürokräften erfolgt nach Bedarf durch den BRV-Vorstand.
§ 22 Auflösung
1.
1.
Die Auflösung des BRV kann nur auf einer BRV-Hauptversammlung oder einer
eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung durch
3/4 Mehrheitsbeschluss erfolgen.
2. 2. Der Antrag auf
Auflösung darf nur dann von der Versammlung behandelt werden, wenn der Antrag
von mindestens 3/4 der Mitglieder und wenigstens 8 Wochen vor dem
Versammlungstermin gestellt wird und alle Mitglieder durch schriftliche
Mitteilung zur Kenntnis gebracht wurde.
3. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin, der
es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
hat.
4. 4. Eine Verteilung unter
den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
5. 5. Sofern die
BRV-Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der
Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 23 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde auf den Mitgliederversammlungen des
BRV am 12. Februar 1993 und
18. Februar 1994 angenommen. Formale Änderungen durch das zuständige
Amtsgericht sind ohne Einfluss auf diesen Beschluss.
In allen Bereichen, Angelegenheiten und Belangen, in denen diese Satzung nichts
aussagt, tritt die Satzung des Bundes Deutscher Radfahrer in Kraft.