BERLINER RADSPORT VERBAND E.V.

 

SATZUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1992/06

1994/01

2000/02
2003/02

2004/02

              Inhaltsverzeichnis

 

              Satzung                                                                        Seite

 

     §    1  Name, Sitz, Geschäftsjahr                                               3

     §    2  Zweck und Aufgabe des Verbandes                                 3

     §    3  Abgrenzung des Wirkungsbereiches                                4

     §    4  Mitgliedschaft                                                                 4 +   5

     §    5  Rechte und Pflichten der Mitglieder                                 5

     §    6  Ende der Mitgliedschaft                                                   6

     §    7  Organe                                                                           6

     §    8  Die BRV-Hauptversammlung                                           7

     §    9  Einberufung der BRV-Hauptversammlung, Anträge          8

     §  10  Teilnahmeberechtigung, Beschlussfassung                       8 +   9

     §  11  Außerordentliche BRV-Hauptversammlung                      9

     §  12  Stimmrecht                                                                     9

     §  13  Der BRV-Vorstand                                                       10 + 11

     §  14  Der erweiterte BRV-Vorstand                                        11

     §  15  DER BRV-Hauptausschuß                                            12

     §  16  Das Ehren- und Schiedsgericht                                      13

     §  17  Die Kassenprüfer                                                          13

     §  18  Wahlen                                                                         14

     §  19  Radsportjugend                                                            15

     §  20  Fachausschüsse, Referenten, Kommissionen                  15 – 18

     §  21  BRV-Geschäftsstelle                                                     19

     §  22  Auflösung                                                                     19

     §  23  Schlussbestimmung                                                      20


 

§  1  Name, Sitz und Geschäftsjahr


 

1.     1.     Der Berliner Radsport Verband e.V. - nachfolgend kurz BRV genannt - ist die Vereinigung der im Landesverband Berlin des Bund Deutscher Radfahrer zusammengeschlossenen Radsportvereine, deren Mitglieder sowie Einzelmitglieder.


2.     2.     Der BRV ist Fachverband im Landessportbund Berlin e.V. und Mitglied im Bund Deutscher Radfahrer e.V. – nachfolgend kurz BDR genannt.


3.     3.     Der BRV entstand nach Neugründung des Bundes Deutscher Radfahrer im Jahre  1949 und übernimmt die Tradition des im Jahre  1933 aufgelösten Gau Berlin des BDR, ohne dessen Rechtsnachfolger zu sein.


4.     4.     Der BRV ist gemeinnützig und als eingetragener Verein in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Berlin.


5.     5.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§  2  Zweck und Aufgaben des Verbandes

 

1.     1.     Aufgaben des BRV sind die Beaufsichtigung, Pflege und Förderung aller Zweige des Radsports und des Radfahrwesens in Berlin. Der BRV vertritt die Belange des Radsports nach innen und nach außen. Eine besondere Aufgabe sieht er in der Pflege des Jugend- und Schülersports.


2.     2.     Der BRV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.     3.     Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des BRV weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.


4.     4.     Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.


5.     5.     der BRV ist nach demokratischen Grundsätzen in freien Wahlen, entsprechend seinem Bestimmungszweck ohne politische und konfessionelle Bindung aufgebaut.


§  3  Abgrenzung des Wirkungsbereiches

 

1.     1.     Dem BRV obliegt die Genehmigung und Beaufsichtigung aller öffentlichen Veranstaltungen und der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder, Vereine und Organe, soweit der BDR nicht selbst die Oberhoheit ausübt. Maßgebend für die Durchführung von Veranstaltungen und für sportliche Betätigung sind die Sportordnung und die Wettkampfbestimmungen des BDR, der die oberste Sportbehörde im deutschen Radsport darstellt und dessen Entscheidungen endgültig und bindend sind.


2.     2.     Die Vereine sind in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten selbstständig. In sportlicher Hinsicht sind sie dagegen Unterorgane des BRV, dessen Zuständigkeit sich aus der Sportordnung und den Wettkampfbestimmungen ergibt.


3.     3.     Sofern die Vereine eigene Satzungen haben, dürfen diese nicht im Gegensatz zu der des BRV stehen. Im Zweifelsfällen ist die Satzung des BDR maßgebend.


4.     4.     Vereine sind gehalten, ihre sämtlichen Mitglieder dem BRV mit allen erforderlichen Personalangaben zu melden, die in Frage kommenden Abgaben fristgemäß zu entrichten und alle sonstigen, sich aus der Satzung, den Wettkampfbestimmungen, der Sportordnung und den Beschlüssen der BRV-Hauptversammlung ergebenden Verpflichtungen ordnungsgemäß durchzuführen.

 

§  4  Mitgliedschaft

 

1.     1.     Mitglieder des BRV sind alle angeschlossenen Vereinen und deren gemeldete Mitglieder sowie Einzelmitglieder und zwar
Schüler (innen)                                  bis  14 Jahre
Jugendliche                                       von  14 – 18 Jahre
Ordentliche Mitglieder                       über  18 Jahre und
Familienmitglieder.



 

2.     2.     BRV-Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet des Sports - insbesondere des Radsports - erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern des BRV ernannt werden. Die Ernennung der Ehrenmitglieder ist dem erweiterten BRV-Vorstand vorbehalten.


3.     3.     Der Vorstand kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen BRV-Hauptversammlung einen langjährigen BRV-Vorsitzenden bzw. Präsidenten, der sich besondere Verdienste um den BRV erworben hat, zur Ernennung als Ehrenpräsident vorschlagen. Der Beschluss muss mit  2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im BRV-Hauptausschuß. Der BRV kann nur einen Ehrenpräsidenten haben.


4.     4.     Vereine, die einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen, reichen ihre Satzung und die erforderlichen Unterlagen bei der Antragsstellung mit ein. Der Antrag und die Satzung werden vom BRV-Vorstand geprüft. Liegen keine Beanstandungen vor, wird der Antrag auf Mitgliedschaft im amtlichen Mitteilungsblatt mit einer Einspruchfrist von vier Wochen veröffentlicht. Erfolgt kein Einspruch, gilt der Verein als aufgenommen.


5.     5.     Einzelmitglieder können die Mitgliedschaft beim BRV beantragen.

 

 

§  5  Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.     1.     Für alle Mitglieder sind die Satzung, die Sportordnung, die Wettkampfbestimmungen sowie die Jugendordnung des BDR verbindlich. Die Mitglieder erhalten den Mitgliedsausweis und gegen Bezahlung das BRV und BDR-Abzeichen sowie die Wettkampfbestimmungen usw.


2.     2.     Alle Wettbewerbsteilnehmer benötigen eine Lizenz o.ä., entsprechend den Ausführungsbestimmungen (Wettkampfbestimmungen) des BDR. Diese werden auf Antrag vom BRV jeweils für das laufende Jahr ausgestellt. Die Gebühren sind mit dem Antrag zu entrichten.


3.     3.     Alle Funktionäre (Vorstandsmitglieder des BRV und der Vereine, auch Wettfahrausschussmitglieder) müssen einem Bundesverein angehören.



 

§  6  Ende der Mitgliedschaft


1.     1.     Die Mitgliedschaft im BRV erlischt durch:

                          1.1                                  1.1        Austritt, wenn dieser bis zum  31. Dezember des Kalenderjahres schriftlich zum Jahresende dem Vorstand erklärt wird

                          1.2                                  1.2        durch Tod

                          1.3                                  1.3        durch Ausschluss.


2.     2.     Der Ausschluss kann durch BRV-Hauptausschußbeschluß, der mit  2/3 Mehrheit gefasst werden muss, jederzeit erfolgen, wenn das Mitglied

                          2.1                                  2.1        den Interessen des BRV zuwidergehandelt hat

                          2.1                                  2.1        durch sein Verhalten das Ansehen des BRV schädigt.


3.     3.     Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Einspruch beim Ehren- und Schiedsgericht zu. Dessen Entscheidung ist entgültig.


4.     4.     Beim Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem BRV. Soweit am Austritt- oder Ausschlusstage Pflichten oder Verbindlichkeiten dem BRV gegenüber bestehen, bleiben diese in voller Höhe bestehen.


§  7  Organe


Unabhängig von der sprachlichen Fassung stehen alle Ämter Frauen und Männer offen.

 

Die Organe des BRV sind:

 

1.     1.     die BRV-Hauptversammlung

2.     2.     der BRV-Vorstand

3.     3.     der erweiterte BRV-Vorstand

4.     4.     der BRV-Hauptausschuß

5.     5.     das Ehren- und Schiedsgericht

6.     6.     die Kassenprüfer.



 

§  8  Die BRV-Hauptversammlung


1.     1.     Die BRV-Hauptversammlung ist das oberste Organ des BRV.


2.     2.     Ihr stehen alle Entscheidungen zu, soweit diese satzungsgemäß nicht einem anderen Organ übertragen sind.


3.     3.     Die Aufgaben der BRV-Hauptversammlung sind insbesondere:

                          3.1                                  3.1        Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung. Dieses Protokoll muss mit den Berichten der BRV-Hauptversammlung vorliegen.

                          3.2                                  3.2        Wahl eines Schriftführers und zweier Stimmenzähler.

                          3.3                                  3.3        Entgegennahme und Genehmigung der Bericht des Präsidenten, Schatzmeister, Jugendleiters (Jugendwart) und der Fachwarte.

                          3.4                                  3.4        Bericht der Kassenprüfer.

                          3.5                                  3.5        Entlastung des BRV-Vorstandes


4.     4.     Wahlen

                          4.1                                  4.1        Wahlen bzw. Bestätigung des Vorstandes und der Mitglieder des erweiterten BRV-Vorstandes.

                          4.2                                  4.2        Wahl eines Ehrenausschusses und der Kassenprüfer.


5.     5.     Festlegung der Beiträge und Gebühren.


6.     6.     Beschlussfassung über eingegangene Anträge.


7.     7.     Genehmigung des Haushaltsplanes.


8.     8.     Beschlussfassung über Änderung der Satzung bzw. die Auflösung des BRV.


9.     9.     Über die BRV-Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und innerhalb von  drei Monaten den Vereinen zuzuleiten ist.



 

§  9  Einberufung der BRV-Hauptversammlung, Anträge


1.     1.     Die BRV-Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und ist vom BRV-Vorstand mindestens zwölf Wochen vorher durch Bekanntmachung im amtlichen Organ des BDR bzw. BRV sowie durch schriftliche Bekanntmachung an die Vereine einzuberufen.


2.     2.     Die Tagesordnung setzt der BRV-Vorstand fest. Sie ist sechs Wochen vor der BRV-Hauptversammlung im amtlichen Organ des BDR bzw. BRV bekannt-zugeben und den Vereinen schriftlich mitzuteilen.


3.     3.     Anträge müssen mit schriftlicher Begründung mindestens acht Wochen vor der BRV-Hauptversammlung der Geschäftsstelle des BRV vorliegen. Später eingehende Anträge können nur dann behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die BRV-Hauptversammlung         mit  2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen anerkannt wird.


4.     4.     Anträge zur Satzungsänderung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens bis zum  31.10. des Vorjahres der BRV-Hauptversammlung der BRV-Geschäftsstelle vorliegen.


§  10  Teilnahmeberechtigung, Beschlussfassung bei der
        BRV- Hauptversammlung


1.     1.     Alle Mitglieder können an der BRV-Hauptversammlung teilnehmen.


2.     2.     die BRV-Hauptversammlung ist öffentlich.


3.     3.     die BRV-Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet in der Reihenfolge des  §  13.


4.     4.     Die Art der Abstimmung bestimmt der jeweilige Versammlungsleiter bzw. Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn
10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.


5.     5.     Jede ordnungsgemäß einberufene BRV-Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


6.     6.     Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, werden die Beschlüsse der BRV-Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


7.     7.     Zur Änderung der Satzung ist eine  2/3 Mehrheit, zur Auflösung des BRV eine  3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


8.     8.     Bei Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.


9.     9.     Die Beschlüsse der BRV-Hauptversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen.


10. 10. Nicht stimmberechtigten Mitgliedern und Gästen kann der Versammlungsleiter das Wort erteilen.


§  11  Außerordentliche BRV-Hauptversammlung


1.     1.     Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von  4 Wochen einzuberufen.


2.     2.     Für die außerordentlichen BRV-Hauptversammlung gilt der §  9 mit der Maßgabe, dass die Frist §  9 Ziff. 1 vier Wochen und die Frist §  9 Ziff. 2 drei Wochen beträgt.


§  12  Stimmrecht und Teilnahme zur BRV-Hauptversammlung


1.     1.     Teilnahmeberechtigt sind alle BRV-Mitglieder. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Vorstandsmitglieder einschließlich der erweiterte BRV-Vorstand und der BRV-Hauptausschuß sowie die Delegierten der Vereine und Einzelmitglieder. Die Vereine haben entsprechend der Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder, Schüler- und Jugend-/ Juniorenmitglieder je eine Stimme. Einzelmitglieder haben ebenfalls eine Stimme.


2.     2.     Das Stimmrecht eines Vereins kann auf einen (max.  10 Stimmen) bzw. mehrere Delegierte übertragen werden.



 

§  13  Der BRV-Vorstand


1.     1.     Dem BRV-Vorstand gehören an:
-  der Präsident
-  der Vizepräsident
-  der Schatzmeister
-  der Sportwart
-  der Jugendleiter (Jugendwart)


2.     2.     Der Vorstand ist zur Leitung des BRV berufen und für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des BRV nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der von der BRV-Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. Der BRV-Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


3.     3.     Der BRV-Vorstand hat folgende Aufgaben:

                          3.1                                  3.1        Vorbereitung und Einberufung der BRV-Hauptversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

                          3.2                                  3.2        Erstellung eines Jahresberichtes

                          3.3                                  3.3        Durchführung des Strafrechts des BRV (gemäß Sportordnung des BDR)

                          3.4                                  3.4        Aufrechterhaltung und Organisation des Sportbetriebes.


4.     4.     Der BRV-Vorstand kann die von den Fachwarten bzw. Fachausschüssen und Kommissionen ausgearbeiteten Jahres- und Einzelplanungen und Maßnahmen prüfen. Der BRV-Vorstand teilt den zuständigen Fachwarten, Fachausschüssen bzw. Kommissionen des Ergebnis mit.


5.     5.     Beschlüsse der BRV-Hauptversammlung sind vom BRV-Vorstand beim Registergericht unverzüglich zur Eintragung zu bringen, soweit es sich um Satzungsänderungen handelt oder eine Änderung von Mitgliedern des BRV-Vorstandes erfolgt ist. Der BRV-Vorstand ist ermächtigt, etwaige auf Verlangen des Registergerichtes erforderliche formelle oder redaktionelle Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen. Diese sind der folgenden BRV-Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.


6.     6.     Die Verwaltung des BRV-Vermögens obliegt dem Schatzmeister.


7.     7.     Der BRV-Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse, Kommissionen bzw. Referenten auf Zeit einsetzen und diesen die erforderlichen Vollmachten erteilen.


8.     8.     Der BRV-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.



 

9.     9.     Der BRV-Vorstand kann bei dauernder Verhinderung oder Ausscheiden eines seiner Mitglieder sich selbst kommissarisch bis zur nächsten BRV-Hauptversammlung ergänzen.


10. 10. Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des §  26 BGB. Zwei von ihnen zeichnen in Gemeinschaft rechtsverbindlich. Urkunden zu Ehrungen und Auszeichnungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, unterzeichnet.


11. 11. Es ist nicht zulässig, mehrere Vorstandsämter in einer Person zu vereinen.


§ 14  Der erweiterte BRV-Vorstand


1.     1.     Dem erweiterten Vorstand gehören an:

                          1.1                                  1.1        die Mitglieder des BRV-Vorstandes

                          1.2                                  1.2        der Fachwart für Straßenrennsport

                          1.3                                  1.3        der Fachwart für Bahnrennsport

                          1.4                                  1.4        der Fachwart für Kunstradsport

                          1.5                                  1.5        der Fachwart für Radball und Radpolo

                          1.6                                  1.6        der Fachwart für Wanderfahren

                          1.7                                  1.7        der Fachwart für Breitensport  (RTF)

                          1.8                                  1.8        der Fachwart für BMX

                          1.9                                  1.9        der Fachwart für Mountain Bike

                      1.10                              1.10        der Steherobmann

                      1.11                              1.11        die Frauenwartin

                      1.12                              1.12        der Protokollführer

                      1.13                              1.13        der Pressewart

                      1.14                              1.14        der Zeugwart


2.     2.     Der erweitere BRV-Vorstand kann bei dauernder Verhinderung oder Ausscheiden eines seiner Mitglieder sich selbst kommissarisch bis zur nächsten BRV-Hauptversammlung ergänzen.


3.     3.     Es ist zulässig, mehrere Ämter der Ziffer  1.1 bis  1.14 in einer Person zu vereinigen. Die Mitglieder des BRV-Vorstandes können daneben jedoch nur ein Amt gemäß § 13 ausüben.

§  15  Der BRV-Hauptausschuß


1.     1.     Dem BRV-Hauptausschuß gehören an:

                          1.1                                  1.1        die Mitglieder des erweiterten BRV-Vorstandes

                          1.2                                  1.2        der BRV-Ehrenpräsident

                          1.3                                  1.3        die Vereinsvorsitzenden.


2.     2.     Der BRV-Hauptausschuß ist zuständig zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht der BRV-Hauptversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet auch bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Satzung sowie in allen ihm zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich gehören. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte, darunter der Präsident und drei weitere BRV-Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.


3.     3.     Es ist zulässig, mehrere Hauptausschussämter der Ziffer  1.1 bis 1.3 in einer Person zu vereinigen.


4.     4.     Die Sitzungen des BRV-Hauptausschusses finden bei Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich, statt.


5.     5.     Die Vereinsvorsitzenden haben das Recht, sich im BRV-Hauptausschuss mit Stimmrecht vertreten zu lassen.


6.     6.     In dringenden Fällen können Abstimmungen des BRV-Hauptausschusses durch den Präsidenten oder einen der anwesenden BRV-Vorstandsmitglieder schriftlich herbeigeführt werden.


7.     7.     Für die Abstimmung gilt §  15 Ziffer  2.



 

§  16  Das Ehren- und Schiedsgericht


1.     1.     Das Ehren- und Schiedsgericht setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, die in der BRV-Hauptversammlung gewählt werden. Gleichzeitig werden drei Ersatzmitglieder gewählt.


2.     2.     Das Ehren- und Schiedsgericht hat nach Anrufung, zu der jedes Mitglied berechtigt ist

                          2.1                                  2.1        Streitigkeiten zu schlichten und beizulegen

                          2.2                                  2.2        ausgesprochene Bestrafungen, die nicht in die BDR-Sportgerichtsbarkeit fallen, bzw. Ausschlüsse zu bestätigen oder Empfehlungen über das Maß der Strafe dem Vorstand mitzuteilen.

                          2.3                                  2.3        grobe Verstöße gegen die Satzung dem BRV-Vorstand zu melden.


3.     3.     Das Ehren- und Schiedsgericht hat eine Verhandlung zu führen. Es werden die Parteien und die notwendigen Zeugen schriftlich eingeladen. Nach Anhörung entscheidet das Ehren- und Schiedsgericht mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Parteien und den BRV-Vorstand ist ein Protokoll anzufertigen.


4.     4.     BRV-Vorstandsmitglieder sind von der Wahl in das Ehren- und Schiedsgericht ausgeschlossen.


§  17  Kassenprüfer


1.     1.     Die BRV-Hauptversammlung wählt die vier Kassenprüfer. Der jeweils dienstälteste Kassenprüfer scheidet nach jedem Geschäftsjahr aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.


2.     2.     Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse des BRV zu prüfen.


3.     3.     Die Kassenprüfer müssen nach Aufforderung durch den Präsidenten die Kasse des BRV prüfen.


4.     4.     Die Kassenprüfung vor der BRV-Hauptversammlung ist obligatorisch. Es werden die Kassenbücher, die Belege und die Kasse geprüft. Der BRV-Hauptversammlung haben die Kassenprüfer einen Bericht über die Vermögenslage und die erfolgte Kassenprüfung abzugeben.


5.     5.     Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten BRV-Vorstand angehören und auch nicht den Weisungen des BRV-Vorstandes unterstehen.


6.     6.     Die Kassenprüfung muss mindestens von zwei Kassenprüfern vorgenommen werden.


7.     7.     Dem BRV-Vorstand sind Unstimmigkeiten sofort zu melden.


§  18  Wahlen


1.     1.     Die Mitglieder des BRV-Vorstandes, außer der Jugendleiter, werden für die Dauer von vier Jahren, die übrigen Mitglieder des erweiterten BRV-Vorstandes einschließlich Jugendleiter für die Dauer von zwei Jahren von der BRV-Hauptversammlung gewählt oder bestätigt und zwar jeweils


2.     2.     im ersten nacholympischen Jahr:
(maßgebend sind die olympischen Sommerspiele)
-  der Präsident
-  der Sportwart

im letzten vorolympischen Jahr:
(maßgebend sind die olympischen Sommerspiele)
-  der Vizepräsident
-  der Schatzmeister

in den Jahren mit geraden Jahreszahlen:
-  der Jugendleiter  (Jugendwart)  - Bestätigung -
-  der Fachwart für Bahnrennsport
-  der Fachwart für Kunstradsport  - Bestätigung -
-  der Pressewart
-  der Zeugwart
-  der Fachwart für Breitensport  (RTF)
-  der Fachwart für Mountain Bike

in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen:
-  der Fachwart für den Straßenrennsport
-  der Fachwart für Radball und Radpolo  - Bestätigung -
-  der Fachwart für Wanderfahren
-  der Steherobmann
-  die Frauenwartin
-  der Protokollführer
-  der Fachwart für BMX.


3.     3.     Wiederwahl ist zulässig.



 

§  19  Radsportjugend


1.     1.     Die Radsportjugend verwaltet sich selbst, maßgebend ist die Jugendordnung.


2.     2.     Die Jugendordnung wird durch die BRV-Hauptversammlung bestätigt.


3.     3.     Die BRV-Hauptversammlung bestätigt die Wahl des Jugendleiters.


4.     4.     Sollte die BRV-Hauptversammlung ihre Zustimmung verweigern, so hat erneut die Radsportjugend das Wahlrecht.


§  20  Fachausschüsse, Referenten und Kommissionen


1.     1.     Die Zusammensetzung und Funktion der Fachausschüsse bzw. Kommissionen richtet sich nach der Satzung des BRV. Der BRV-Vorstand benennt die Mitglieder des Fachausschusses bzw. der Kommissionen, soweit sie nicht satzungsgemäß bestimmt oder gewählt sind.


2.     2.     Die Mitglieder des BRV-Vorstandes (§  13) haben das Recht  an den Sitzungen der Fachausschüsse bzw. Kommissionen beratend teilzunehmen.


3.     3.     Der Vorsitzende eines Fachausschusses bzw. einer Kommission ist der zuständige Fachwart. Fachausschüsse bzw. Kommissionen treffen ihre Entscheidungen in der Regel nach Umfrage, treten aber auch auf Einladung des Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen. Fachausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sämtliche Bekanntmachungen und Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zeichnung oder Gegenzeichnung durch den Sportwart und durch den Präsidenten oder durch den Vizepräsidenten.


4.     4.     Geben sich die Fachausschüsse oder Kommissionen eine Geschäftsordnung, so ist diese durch den BRV-Vorstand zu genehmigen.


5.     5.     Fachausschüsse sind:

                          5.1                                  5.1        Fachausschuss der hallenradsportbetreibenden Vereine

                          5.2                                  5.2        Fachausschuss Straßenrennsport

                          5.3                                  5.3        Fachausschuss Bahnrennsport

                          5.4                                  5.4        Fachausschuss Wanderfahren

                          5.5                                  5.5        Fachausschuss BMX

                          5.6                                  5.6        Fachausschuss Breitensport  (RTF)

                          5.7                                  5.7        Fachausschuss Mountain Bike



 

6.     6.     Zusammensetzung der Funktionen der Fachausschüsse.


                      6.10                              6.10        Fachausschuss der hallenradsportbetreibenden Vereine
Dem Fachausschuss gehören an:
-  der Fachwart für Kunstradsport
-  der Fachwart Radball und Radpolo
-  die Frauenwartin, ihr obliegen die Aufgaben der Förderung und
   Betreuung des Mädchen- und Frauensports in Zusammenarbeit mit dem
   Fachausschuss der hallenradsportbetreibenden Vereine.
-  je ein Vertreter der Fachsparten der hallenradsportbetreibenden
   Vereine.
-  die zuständigen Referenten.

                      6.11                              6.11        Den Vorsitz des Fachausschusses der hallenradsportbetreibenden Vereine hat ein Fachwart (Kunstradsport oder Radball und Radpolo). Er wird mit einfacher Mehrheit gewählt.

                      6.12                              6.12        Die Fachwarte für Kunstradsport und Radpolo werden durch die Vorsitzenden der hallenradsportbetreibenden Vereine für zwei Jahre gewählt. Die Wahl wird der BRV-Hauptversammlung mitgeteilt und durch die BRV-Hauptversammlung bestätigt.

                      6.13                              6.13        Funktionen und Aufgaben des Fachausschusses der hallenradsportbetreibenden Vereine.
-  Erstellung des Jahresterminkalenders.
-  Erstellung der Jahresplanung und Verwirklichung derselben nach
   Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
-  Auswahlmannschaften aufstellen, deren Betreuung zu sichern und die
    Teilnehmer für sonstige Großveranstaltungen zu nominieren. Gleiches
    gilt für die Nennung von Sportlern zu Lehrgängen und der gleichen.


                      6.20                              6.20        Fachausschuss Straßenrennsport
Dem Fachausschuss gehören an:
-  der Fachwart für Straßenrennsport  (Vorsitz)
-  je ein Vertreter straßenradsportbetreibenden Vereine
-  Jugendleiter bei Belangen des Jugendsports
-  Frauenwartin bei Belangen des Mädchen- und Frauensports
-  Fachwart für Mountain Bike bei allen Belangen des Mountain-
   Bikesports
-  die zuständigen Trainer
-  der Fahrersprecher  (im Bedarfsfall)
-  die zuständigen Referenten.


 

                      6.21                              6.21        Funktionen und Aufgaben des Fachausschusses Straßenrennsport.
-  Erstellung eines Jahresterminkalenders.
-  Erstellung der Jahresplanung und Verwirklichung derselben nach
   Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
-  Auswahlmannschaften aufzustellen, deren Betreuung zu sichern und die
   Teilnehmer für sonstige Großveranstaltungen zu nominieren. Gleiches
   gilt für die Nennung von Sportlern zu Lehrgängen und dergleichen.
-  Organisation von Veranstaltungen.


                      6.30                              6.30        Fachausschuss Bahnrennsport
Dem Fachausschuss gehören an:
-  der Fachwart für Bahnrennsport  (Vorsitz)
-  je ein Vertreter der bahnrennsportbetreibenden Vereine
-  der Jugendwart bei Belangen des Jugendsports
-  die Frauenwartin bei Belangen des Mädchen- und Frauensports
-  der Steherobmann
-  die zuständigen Trainer
-  der Fahrersprecher  (im Bedarfsfall)
-  die zuständigen Referenten.

                      6.31                              6.31        Funktionen und Aufgaben des Fachausschusses Bahnrennsport
-  Erstellung eines Jahresterminkalenders.
-  Erstellung der Jahresplanung und Verwirklichung derselben nach
   Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
-  Auswahlmannschaften aufzustellen, deren Betreuung zu sichern und die
   Teilnehmer für sonstige Veranstaltungen zu nominieren. Gleiches gilt
   für die Nennung von Sportlern zu Lehrgängen und dergleichen.
   Organisation von Großveranstaltungen.
-  Organisation von Veranstaltungen.


                      6.40                              6.40        Fachausschuss Wanderfahren
Dem Fachausschuss gehören an:
-  der Fachwart für Wanderfahren  (Vorsitz)
-  je ein Vertreter der radwanderfahrenden Vereine
- die zuständigen Referenten.

                      6.41                              6.41        Funktionen und Aufgaben des Fachausschusses Wanderfahren.
-  Erstellung eines Jahresterminkalenders.
-  Erstellung der Jahresplanung und Verwirklichung derselben nach
   Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
-  Organisation von Veranstaltungen



 

                      6.50                              6.50        Fachausschuss BMX
Dem Fachausschuss gehören an:
-  der Fachwart für BMX  (Vorsitz)
-  je ein Vertreter der BMX-betreibenden Vereine
- die zuständigen Referenten.

                      6.51                              6.51        Funktionen und Aufgaben des Fachausschusses BMX
-  Erstellung eines Jahresterminkalenders.
-  Erstellung der Jahresplanung und Verwirklichung derselben nach
   Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
-  Organisation von Veranstaltungen


                      6.60                              6.60        Fachausschuss Breitensport  (RTF)
Dem Fachausschuss gehören an:
-  der Fachwart für Breitensport  (Vorsitz)
-  der Kontrollfahrer-Obmann
-  je ein Vertreter der breitensportbetreibenden Vereine
- die zuständigen Referenten.

                      6.61                              6.61        Funktionen und Aufgaben des Fachausschusses Breitensport
-  Erstellung eines Jahresterminkalenders.
-  Erstellung der Jahresplanung und Verwirklichung derselben nach
   Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
-  Organisation von Veranstaltungen


                      6.70                              6.70        Fachausschuss Mountain Bike
Dem Fachausschuss gehören an:
-  der Fachwart für Mountain Bike  (Vorsitz)
-  je ein Vertreter der Mountain Bikebetreibenden Vereine
- die zuständigen Referenten.

                      6.71                              6.71        Funktionen und Aufgaben des Fachausschusses Mountain Bike
-  Erstellung eines Jahresterminkalenders.
-  Erstellung der Jahresplanung und Verwirklichung derselben nach
   Genehmigung durch den BRV-Vorstand.
-  Organisation von Veranstaltungen.



 

§  21  BRV-Geschäftsstelle

 

1.     1.     Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte des BRV ist eine Geschäftsstelle eingerichtet.


2.     2.     Die BRV-Geschäftsstelle arbeitet nach den Weisungen des BRV-Vorstandes.


3.     3.     Die Einstellung von Bürokräften erfolgt nach Bedarf durch den BRV-Vorstand.


§  22  Auflösung


1.     1.     Die Auflösung des BRV kann nur auf einer BRV-Hauptversammlung oder einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung durch 3/4 Mehrheitsbeschluss erfolgen.


2.     2.     Der Antrag auf Auflösung darf nur dann von der Versammlung behandelt werden, wenn der Antrag von mindestens 3/4 der Mitglieder und wenigstens 8 Wochen vor dem Versammlungstermin gestellt wird und alle Mitglieder durch schriftliche Mitteilung zur Kenntnis gebracht wurde.


3.     3.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


4.     4.     Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.


5.     5.     Sofern die BRV-Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.



 

§  23  Schlussbestimmung


Die Satzung wurde auf den Mitgliederversammlungen des BRV am  12. Februar  1993 und  18. Februar 1994 angenommen. Formale Änderungen durch das zuständige Amtsgericht sind ohne Einfluss auf diesen Beschluss.
In allen Bereichen, Angelegenheiten und Belangen, in denen diese Satzung nichts aussagt, tritt die Satzung des Bundes Deutscher Radfahrer in Kraft.